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Wer ist nach DAC7 / PStTG meldepflichtig?

Die Meldepflicht trifft Plattformbetreiber — nicht die Verkäufer. Plattform ist jedes digitale System, das es Verkäufern ermöglicht, mit Nutzern in Kontakt zu treten und eine relevante Tätigkeit zu erbringen (§ 3 PStTG). Auf die Größe kommt es nicht an: Auch ein kleines Nischenportal mit einer Handvoll aktiver Anbieter fällt darunter.

Relevante Tätigkeiten

Das Gesetz nennt vier Kategorien (§ 5 PStTG): den Verkauf von Waren, persönliche Dienstleistungen, die Vermietung unbeweglichen Vermögens (etwa Ferienwohnungen) und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Vermittelt Ihre Plattform eine dieser Tätigkeiten gegen Vergütung, ist sie im Regelfall meldepflichtig.

Wer ist im Regelfall nicht betroffen?

Reine Zahlungsabwickler, reine Werbe- oder Listing-Seiten ohne Vermittlungsfunktion sowie Shops, die ausschließlich eigene Waren verkaufen (kein Drittanbieter-Element). Entscheidend ist, ob Dritte über Ihr System an Nutzer leisten.

Freigestellte Verkäufer

Bestimmte Verkäufer nimmt die Meldung aus — die Plattform selbst bleibt aber meldepflichtig. Freigestellt sind unter anderem: Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und unter 2.000 € Vergütung im Meldezeitraum, staatliche Stellen, börsennotierte Gesellschaften sowie Rechtsträger mit über 2.000 Vermietungen unbeweglichen Vermögens je inserierter Immobilieneinheit (z. B. Hotelketten). Diese Prüfung müssen Sie je Verkäufer und Jahr durchführen und dokumentieren.

Sie verkaufen nur selbst über Plattformen?

Dann melden nicht Sie, sondern die Plattform. Als Verkäufer müssen Sie keine DAC7-Meldung abgeben; Sie werden von der Plattform über die gemeldeten Daten informiert. Prüfen Sie die Angaben dort auf Richtigkeit — die Finanzverwaltung gleicht sie mit Ihren Steuererklärungen ab.

Zugang zum BZSt einrichten

Meldende Plattformbetreiber benötigen vor der ersten Übermittlung einen Zugang zum BZSt-DIP (einmalige Anmeldung über das BZSt-Online-Portal); Betreiber aus Drittstaaten unterliegen zusätzlich der Registrierungspflicht nach § 12 PStTG. Die jährliche Meldung erfolgt dann elektronisch im DPI-XML-Format über die DIP-Schnittstelle — die Datei dafür erstellen Sie hier im Browser: Meldedatei erstellen. Alle Termine: DAC7-Frist 31. Januar 2027.

Häufige Fragen

Gilt die Meldepflicht auch für kleine Plattformen?

Ja. Das PStTG kennt keine Bagatellgrenze für Betreiber — freigestellt sind nur bestimmte Verkäufer, nicht die Plattform.

Mein Portal vermittelt nur, bezahlt wird direkt zwischen den Parteien. Bin ich trotzdem betroffen?

Häufig ja: Entscheidend ist die Vermittlung einer relevanten Tätigkeit, wenn die Vergütung dem Betreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste. Im Zweifel fachlichen Rat einholen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Meldepflicht?

Verstöße sind bußgeldbewehrt — je nach Verstoß mit Bußgeldern bis zu 50.000 € (§ 25 PStTG).